Dezember 05
Gesetze im
Internet
Das Bundesministerium der Justiz stellt in
einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte
Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht
kostenlos im Internet bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa
750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den
Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes
in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar.
Dei Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden
Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle
des Ministeriums fortlaufend konsolidiert. Anlagen, Graphiken
und weitere ergänzende Teile der Gesetze und Rechtsverordnungen,
die derzeit noch fehlen, werden in den nächsten Monaten sukzessive
ergänzt.
http://www.gesetze-im-internet.de
BVerfG: Unterschiedliche
Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
für ihr Kind nicht verfassungsgemäß
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
stellt fest, dass es mit Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Gleichbehandlungsgebot)
nicht vereinbar ist, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel
der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen. Die
entsprechenden Regelungen des Ausländergesetzes sind daher
nicht verfassungsgemäß. Die Verfassungsbeschwerde eines
türkischen, bei seinem Vater in Deutschland lebenden Kindes
gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis war damit erfolgreich.
Der Gesetzgeber ist nun gehalten, den Gleichheitsverstoß
bis zum 31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin können die
betroffenen Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht
von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden. Entscheidungen
über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters
anknüpfen, sind auszusetzen.
Az.: 2 BvR, Beschluss
vom 25. Oktober 2005
BVerfG: Zweitwohnungssteuer
für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen
ist unzulässig
Die Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte Hannover und
Dortmund sind nichtig, soweit die aus beruflichen Gründen
gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten,
dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet,
besteuert wird. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für
die Nebenwohnung eines Verheirateten diskriminiere die Ehe und
verstoße gegen Artikel 6 Abs. 1 GG.
Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03, Beschluss
vom 11. Oktober 2005
BGH: Sehr kurzes Zusammenleben
und Versorgungs-ausgleich
Auch wenn Eheleute nur sehr kurze Zeit zusammengelebt
haben, rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit nicht den
Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, wenn
der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der
Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der
Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat.
Az.: XII ZB 177/00, Beschluss
vom 28. September 2005 beim BGH unter "Entscheidungen"
BGH: Sehr kurzes Zusammenleben
und Fiktives Einkommen
Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann
im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Berechnung
des nachehelichen Ehegattenunterhalts einzubeziehen, wenn die
Eheleute nur wenige Tage zusammengelebt haben und eine Versagung,
Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit
nur aus Gründen des Kindeswohls ausscheidet.
Az.: XII ZR 311/02, Beschluss
vom 28. September 2005 beim BGH unter "Entscheidungen"
November 05
Kindergeldanrechnung bei
Volljährigen - BGH-Urteil vom 30.11.2005
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat getrennt
lebende Väter entlastet, die allein für den Unterhalt eines volljährigen
Kindes aufkommen müssen. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten
Urteil müssen sich die Kinder das volle Kindergeld sowie
den überwiegenden Anteil einer Ausbildungsvergütung
auf den Unterhalt anrechnen lassen. Beides gelte auch, wenn die
Kinder bei ihrer nicht zahlungsfähigen mutter leben, betonte
der BGH.
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Betreuung und Geld.
Im entschiedenen Fall lebte die Tochter bei ihrer Mutter, die
so für den "Betreuungsunterhalt" aufkam, während
der Vater den "Barunterhalt" zahlte. Das Kindergeld
wurde deshalb zwischen beiden Eltern aufgeteilt. Volljährige
Kinder stehen dagegen rechtlich gesehen auf eigenen Füßen.
Deshalb enfällt der Anspruch auf Betreuung, dafür erhöht
sich der Barunterhalt, damit er auch für die eigene Wohnung
reicht.
Az.: XII ZR 34/03, Urteil
vom 30.11.2005 beim BGH unter "Entscheidungen"
Oktober 05
Bundesfinanzhof: Nicht alle
Scheidungskosten mindern die Steuer
Ehepartner, die sich scheiden lassen, können
nicht mehr sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens steuerlich
als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Bislang konnten Anwalts-, Gerichts-, Notar- und Gutachter-kosten,
die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren entstanden, insgesamt
steuerlich berücksichtigt werden. Dies ist nach der Entscheidung
des Bundesfinanzhofes nicht mehr möglich.
Nach der Entscheidung sind nur die Aufwendungen für solche
Scheidungsfolgesachen i.S.v. §33 Abs. 1 EStG zwangsläufig,
für die der Entscheidungsverbund i.S. des §623 der Zivil-prozessordnung
(ZPO) unabhängig vom Antrag eines Ehe-gatten kraft Gesetzes
besteht, wie für den Versorgungs-ausgleich und die elterliche
Sorge. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den
Zugewinnausgleichsanspruch steht nicht im Zwangsverbund. Deshalb
sind dafür anfallende Kosten keine außergewöhnliche
Belastung, unabhängig davon, ob darüber auf Grund eines
Antrags im Verbund des §623 Abs. 1 ZPO entschieden oder eine
außergerichtliche Einigung getroffen werde. Es handelt sich
nicht um zwangsläufige Kosten, auch wenn der Ehegatte sich
gegen den Antrag des anderen Ehegatten lediglich zur Wehr setzt.
Denn die Kosten sind in diesem Fall für den mit dem Verfahren
überzogenen Ehegatten ebenfalls nicht unvermeidbar. Die ZPO
(§93a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO) sieht Kostenregelungen
vor die dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Ehegatte die Aufnahme
der Scheidungsfolgesachen in den Verbund nicht verhindern kann.
Az.: III R 36/03 und III R 27/04,
Urteil vom 30.06.2005 beim BGH unter "Entscheidungen"
September 05
Namensrecht auf dem Prüfstand
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof,
Francis Jocobs, sieht in dem deutschen Verbot von Doppelnamen
für Kinder einen Verstoß gegen die europäische
Grundfreiheit der Freizügigkeit, wenn die Kinder im EU-Ausland
geboren wurden. Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt in
einem Gutachten, an das sich der Europäische Gerichtshof
zwar nicht halten muss. Aber in den meisten Fällen folgt
er den Empfehlungen des Generalanwalts. Das Urteil wird voraussichtlich
Ende des Jahres ergehen.
BVerfG: Umgangsrecht des
Vaters unrechtmäßig unbefristet ausgeschlossen
Der nichteheliche Vater eines jetzt sechsjährigen
Sohnes, der bei der Mutter lebt, war unbefristet vom Umgang ausgeschlossen
worden. Die Mutter hatte geltend gemacht, dass sie durch jeden
Kontakt mit dem Vater seelisch derartig aufgewühlt werde,
dass sich ihre seelische Belastung auch auf das Kind schädlich
auswirke. Der Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangs war in
zwei Instanzen abgelehnt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hob
die Beschlüsse auf, weil sie nicht mit dem Grundgedanken
der Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmen. Danach haben
die Gerichte in den Fällen, in denen sich die Eltern nicht
über die Ausübung des Umgangsrechts einigen können,
eine "Entscheidung" zu treffen. Diese muss sowohl die
beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl
des Kindes berücksichtigen. Eine Einschränkung oder
ein Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils ist nur veranlasst,
wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes
dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder
körperlichen Entwicklung abzuwehren.
Die Gerichte hätten danach
das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) des Beschwerdeführers
unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Sache
wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Az.: 1 BvR 2151/03, Urteil
vom 14.7.2005
BGH: Unterhalt für
eine psychisch schwerkranke geschiedene Ehegattin
Der chronisch kranken geschiedenen Ehefrau hat das Kammergericht
Berlin nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1572 BGB einschließlich
Krankenvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 BGB
zugesprochen, weil sie aus Krankheitsgründen nicht in der
Lage sei, ihren ehelichen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit
zu decken. Der Mann legte Revision ein. Die ärztlichen Untersuchungsberichte
aus der Vergangenheit seien keine ausreichende Grundlage für
die Feststellung einer fortdauernden Erwerbsunfähigkeit.
Der BGH wies die Revision zurück. Der Antragsteller habe
nur pauschal und unsubstantiiert "ins Blaue hinein"
behauptet, dass die ehemalige Ehegattin von ihrer schweren Erkrankung
- Schizophrenie - genesen sei. Er habe seiner Darlegungslast für
die Genesung der Ehefrau nicht genügt, auch wenn diese -
mangels Krankheitseinsicht - eine erneute Begutachtung verweigert
habe. Dies stelle auch keinen Verwirkungstatbestand dar.
Az.: XII ZR 145/03, Urteil
vom 6.7.2005 beim BGH unter "Entscheidungen"
August 05
"Wechselmodell"
nach wie vor ungeklärt
Wenn Kinder nach der Trennung zwischen den
Wohnungen beider Eltern wechseln, ist nach wie vor unklar, welche
kinderpsychologischen Vor- und Nachteile das nach sich zieht.
Dies spiegelt auch die Rechtssprechung wider. Gegen das Wechselmodell
stellt sich das OLG München (vom 1.10.2001 - Az. 16 UF 1095/01),
wenn der Wechsel nicht vorrangig dem Kindeswohl sondern dazu dient,
die jeweiligen Machtpositionen der Eltern aufrecht zu erhalten.
Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 3.6.2004 - Az. 21
UF 144/04 das Wechselmodell für kindeswohltauglich erachtet
und eine entsprechende Vereinbarung der Eltern genehmigt.
"Wegweiser für
den Umgang nach Trennung und Scheidung" erschienen
Im Auftrag des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben die Deutsche Liga für
das Kind, der Deutsche Kinderschutzbund und der Verband alleinerziehender
Mütter und Väter einen "Wegweiser für den
Umgang nach Trennung und Scheidung" herausgegeben. Der Wegweiser
mit dem Untertitel "Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes
orientieren können" richtet sich an Mütter und
Väter, die nach Trennung und Scheidung der Lebensgemeinschaft
den Umgang mit dem Kind zu regeln haben - unabhängig davon,
in welcher Lebensform sie leben. Auch Großeltern und andere
Bezugspersonen des Kindes sowie Fachleute erhalten mit dem Wegweiser
zahlreiche Informationen.
Erhältlich bei: Deutsche Liga für das Kind, Chausseestraße
17, 10115 Berlin, Tel. 030/28 59 99 70, E-Mail post@liga-kind.de
oder kostenlos bei BMFSFJ, Broschürenstelle, 11018 Berlin,
Tel. 018888/080800 oder direkt über die Homepage
des Ministeriums, auch zum Herunterladen.
Juli 05
Bundesverwaltungericht: Eltern
zahlen Abschiebung
Eltern können für Kosten in Anspruch
genommen werden, die durch die Abschiebung ihrer minderjährigen
Kinder entstehen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht im
Falle eines Albaners, dessen 15-jährige Tochter mit gefälschtem
griechischen Pass nach Deutschland gelangt war. "Die Haftung
der Eltern als Veranlasser der Kosten einer Abschiebung ihrer
minderjährigen Kinder ergibt sich aus dem Recht, über
den Aufenthalt der kinder zu bestimmen."
(Urteil vom 14.06.2005, Az. BVerwG 1 C 15.04)
Pressemitteilung
des Bundesverwaltungsgerichts
Bundesverfassungsgericht:
Unterhalt für Eltern hat Grenzen
Erwachsene Kinder müssen für ihre
im Pflegeheim untergebrachten Kinder nur eingeschränkt Unterhalt
zahlen. Der sog. Elternunterhalt hat nur nachrangiges Gewicht,
die Versorgung der eigenen Kinder sowie deren eigene Altersvorsorge
gehen vor.
Es ging um den Fall einer Frau, die kaum Einkommen hat, aber Miteigentümerin
eines Hauses ist. Die Richter hatten sie dazu verurteilt, für
die Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter ein zinsloses Darlehen
aufzunehmen, das erst drei Monate nach ihrem Tod fällig würde
und dieses auf ihrem Haus grundbuchlich zu sichern.
(Az. 1BvR 1508/96)
Urteil
vom 07.06.2005
Neue Düsseldorfer Tabelle
tritt ab 01.07.2005 in Kraft
Das Bundesministerium der Justiz hat ab dem
01.07.2005 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger
Kinder erhöht. Deshalb wird die Düsseldorfer Tabelle
mit Wirkund ab 01.07.2005 geändert. Diese von den Familiensenaten
des Oberlandesgerichts herausgegebene Tabelle dient bundesweit
als Orientierung bei der Festlegung von Kindesunterhalt. Sie ist
mit allen Oberlandesgerichten des Bundesgebiets abgestimmt.
Sie finden die aktuelle Düsseldorfer
Tabelle unter dem Menüpunkt Links&Downloads
oder im Internet mit zusätzlichen Erläuterungen unter
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de
Unterhaltsrechtsreform
Am 30.03.2005 wurde im BGBl (Teil I 2005, 924)
die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.03.2005 (2.
PKHB 2005) veröffentlicht. Entsprechend dieser Bekanntmachung
gelten in der Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006 die folgenden
Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:
- 173 EUR für Parteien, die
ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs.
1 S. 3 Nr. 1b ZPO);
- 380 EUR für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO);
- 266 EUR für jede weitere Person, der die Partei aufgrund
gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs.
1 S. 3 Nr. 2b ZPO).
Die Bekanntmachung trat zum 01.04.2005 in Kraft und ersetzt die
Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 21.12.04 (BGBl
I 2004, 3842).
BGH: Pflegeeltern und Umgangsrecht
Pflegeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde
gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der
den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde
Beschluss vom 13.04.2005 beim BGH unter "Entscheidungen"
http://www.bundesgerichtshof.de
Bundesverfassungsgericht:
Steuerliche Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Das Gebot horizontaler Steuergleichheit und
das Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen
verbieten es, die einkommenssteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten
Belastung zu kürzen. Dem Beschluss vom 16.03.2005 lag der
Fall einer geschiedenen Mutter zugrunde, die Betreuungskosten
für ihre 8-jährige Tochter geltend gemacht hatte.
Az.: 2 BvL 7/00 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2005,
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Mai 05
Neue Regelbeträge für
den Kindesunterhalt
Die Vierte Verordnung zur Änderung der
Regelbetrag-Verordnung wurde im
Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelbeträge
gelten ab dem 1. Juli
2005.
Das Bundesministerium der Justiz passt die Regelbeträge entsprechend
der
Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts
alle zwei Jahre
an (§ 1612a BGB).
Ab dem 1. Juli 2005 gelten
folgende Beträge:
| |
Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
| 1. Altersstufe
(bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) |
204 EUR (bisher 199) |
188 EUR (bisher 183) |
2. Altersstufe
(vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) |
247 EUR (bisher 241) |
228 EUR (bisher 222) |
3. Altersstufe
(ab dem 13. Lebensjahr) |
291 EUR (bisher 284) |
269 EUR (bisher 262) |
Neue Freibeträge bei
PKH
Am 30.03.2005 wurde im BGBl (Teil I 2005, 924)
die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.03.2005 (2.
PKHB 2005) veröffentlicht. Entsprechend dieser Bekanntmachung
gelten in der Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006 die folgenden
Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:
- 173 EUR für Parteien, die
ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs.
1 S. 3 Nr. 1b ZPO);
- 380 EUR für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO);
- 266 EUR für jede weitere Person, der die Partei aufgrund
gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs.
1 S. 3 Nr. 2b ZPO).
Die Bekanntmachung trat zum 01.04.2005 in Kraft und ersetzt die
Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 21.12.04 (BGBl
I 2004, 3842).
BGH stärkt Rechte biologischer
Väter
Der Familiensenat hat in einem Beschluss die
Rechte leiblicher Väter gestärkt, die nicht mit ihren
Kindern zusammenleben. Sie können nicht vornherein als umgangsberechtigt
ausgeschlossen werden. Ihnen steht ein Recht auf Umgang zu, sofern
sie Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben.
Weitere Voraussetzung ist das Kindeswohl. Der BGH beachtet damit
erstmals das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April
2003
und die darauf hin erfolgte Gesetzesänderung im April 2004.
(Es ist verfassungswidrig, den leiblichen Vater ausnahmslos vom
Umgangsrecht auszuschließen, wenn er zwar nicht der rechtliche
Vater ist, aber eine soziale Bindung zum Kind hat.)
(AZ.: XII ZB 40/02, 9. Februar 2005) Beschluss beim BGH unter
"Entscheidungen"
http://www.bundesgerichtshof.de
BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen
bei kinderloser Ehe
Ein Ehevertrag ist auch dann wirksam, wenn
er für den Fall der Scheidung den
Alters- und Betreuungsunterhalt ausschließt. Im vorliegenden
Fall hätten die
Ehegatten ein Alter erreicht, in dem ein Großteil der Altersvorsorge
bereits
erworben sei und keine Kinder mehr zu erwarten seien, so die Richter.
Urteil
vom 14. Januar 2005 (Aktenzeichen: XII ZR 238/03).
Bundesverfassungsgericht: Kinder dürfen
nicht enterbt werden
Eltern dürfen ein Kind nur dann vollständig enterben,
wenn es ihnen nach dem Leben trachtet. Bei einem "normalen"
familiären Konflikt bleibt es dagegen dabei, dass dem Kind
ein Pflichtteilsanspruch erhalten bleibt. Der Entscheidung lagen
die Fälle eines Muttermörders und eines Sohnes, der
den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen hatte, zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht
bestätigte mit der Entscheidung das geltende Pflichtteilsrecht.
Az.: 1 BvR 1644/00 und BvR 188/03, Beschluss vom 19.04.2005,
Pressemitteilung
des Bundesverfassungsgerichts
Bundesverfassungsgericht:
Urteilsverkündung im Verfahren "Unterhalt für pflegebedürftige
Mutter"
Am 7. Juni wird der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zum Elternunterhalt sein
Urteil verkünden. Das Bundesverfassungsgericht verhandelte
am 15. März über ein Urteil des Landgerichts Duisburg.
Es ging um den Fall einer Frau, die kaum Einkommen hat, aber Miteigentümerin
eines Hauses ist. Die Richter hatten sie dazu verurteilt, für
die Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter ein zinsloses Darlehen
aufzunehmen, das erst drei Monate nach ihrem Tod fällig würde
und dieses afu ihrem Haus grundbuchlich zu sichern.
Az.: 1 BvR 1508/96
April 05
Bevorstehende Änderung
der Selbstbehalte und Bedarfssätze
Voraussichtlich werden demnächst die sogenannten
Selbstbehalte wie folgt erhöht werden:
| Selbstbehalte |
derzeit |
zukünftig |
| notwendiger Selbstbehalt (gegenüber
mj. Kindern und Ehegatte)
1. nicht erwerbstätig
2. erwerbstätig |
730 EUR
840 EUR |
760 EUR
880 EUR |
| angemessener Selbstbehalt (gegenüber
vollj. Kindern und geschiedenem Ehegatten) |
1000 EUR |
1150 EUR |
März
05
Aus Europa
Ab dem 1. März 2005 werden Entscheidungen
über die elterliche Verantwortung in der gesamten Europäischen
Union anerkannt. Dadurch sollen Kinder nach einer Trennung regelmäßige
Umgangskontakte zu beiden Elternteilen haben können, auch
wenn diese in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten leben.
Hintergrundinformationen: http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/parental_resp
/parental_resp_ec_de.htm
Patientenverfügung
Das Thema Patientenverfügung ist nach
wie vor umstritten, auch im Bundestag. Initiativen sind angekündigt,
die Parlamentarier ohne Fraktionszwang abstimmen zu lassen, weil
in dieser Frage jeder Abgeordnete nur dem eigenen Gewissen unterworfen
sein sollte.
Eckpunkte
des Bundesministeriums
Forum
Familienrecht 2005, Seite 8 ff.
Vorsorgevollmachten
Am 1. März ist die Verordnung über
das Zentrale Versorgeregister (Vorsorgeregister-Verordnung - VRegV)
in Kraft getreten. Ab sofort kann eine Vorsorgevollmacht im Zentralen
Versorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.
Die Notare haben auf freiwilliger
Basis bereits mit dem Aufbau eines Datenbestandes begonnen. Seit
dem Frühjahr 2003 konnten von Notaren beurkundete und beglaubigte
Vorsorgevollmachten gemeldet werden. Den Vormundschaftsgerichten
steht daher bereits ein umfassender Datenbestand von ca. 230.000
Vorsorgevollmachten zur Verfügung.
www.vorsorgeregister.de
http://www.bmj.de/enid/Ratgeber/Betreuungsrecht_kh.html
BGH zum Unterhaltsanspruch
unverheirater Mütter
Der Familiensenat hat entschieden, dass die
Lebensstellung der Mutter nicht im Sinne einer Bestandsgarantie
umwandelbar ist.
Urteil des BGH vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03 auf http://www.bundesgerichtshof.de
Pressemitteilung
des BGH
Februar 05
In-Kraft-Treten der Novelle
des Lebenspartnerschaftsgesetzes seit dem 1.1.2005
Die rechtliche Gleichstellung der Lebenspartner
wird fortgesetzt (BGBI I 2004, 3396). Ohne gesonderten Vertrag
leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
die Unterschiede im Trennungs- und nachehelichen Unterhalt wurden
beseitigt. Gleichzeitig ist die Adoption von Kindern der Lebenspartnerin
bzw. des Lebenspartners möglich. Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung
werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Lebenspartner
oder die Lebenspartnerin erstreckt.
BGH-Urteil zu DNA-Vaterschaftstests
Heimlich eingeholte DNA-Vaterschaftstests sind
vor Gericht als Beweismittel nicht zulässig. Das hat der
Familiensenat des Bundesgerichtshofs am 12. Januar in zwei Fällen
(Vorinstanzen, Jena und Celle) entschieden. Ein Test, der ohne
die Zustimmung der Betroffenen zustande kommt, verstoße
gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Urteile (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03) sind unter http://www.bundesgerichtshof.de
veröffentlicht.
BGH-Urteil zu Eheverträgen
Ein Ehevertrag eines kinderlosen Paares mittleren
Alters ist auch bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs
und einer deutlichen Benachteiligung eines Partners im Allgemeinen
wirksam. Das entschied der BGH im Fall eines Ehevertrags, der
Ansprüche der Frau weitgehend ausgeschlossen hatte. Der BGH
akzeptierte dies auch deshalb, weil das Paar erst mit Mitte Vierzig
(in zweiter Ehe) geheiratet hatte.
Weitere Informationen: http://www.bundesgerichtshof.de
Bundesfinanzhof: Kindergeldregelung
ist verfassungswidrig
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) wird
der Großteil der unterhaltspflichtigen, getrennt lebenden
Eltern durch das geltende Steuerrecht auf verfassungswidrige Weise
benachteiligt. Der BFH hat beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht
Normen des Einkommenssteuergesetzes und des Bürgerlichen
Gesetzbuches zur Prüfung vorzulegen. (§31 Satz 5, §36
Abs.2Satz1, §64 EStG; §1612bAbs.5BGB)
Presseerklärung vom 2.2.2005: http://www.bundesfinanzhof.de/www/index1.html
Fristablauf beim Pflichtteilsanspruch
Ein Erbe muss seinen Pflichtteilsanspruch gemäß
§2332 BGB innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls
anfordern. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Der Lauf der Frist beginne, sobald der Erbe von dem Erbfall wisse.
Januar
05
Computerausdrucke reichen
nicht zur Urteilsbegründung
Das OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung
(http://www.jurisweb.de/jurisweb/cgi-bin/j2000cgi.sh
darauf hingewiesen, dass der Computerausdruck einer Berechnung,
wie er der angefochtenen Entscheidung beigefügt war, nicht
geeignet ist, die Begründung einer Entscheidung zu ersetzen.
Bundesgerichtshof für
Gleichbehandlung aller Mütter beim Unterhalt
Ledige Müter, die Kinder betreuen, sind
den ehemals verheirateten Müttern beim Unterhalt nun insoweit
gleichgestellt, als keine unterschiedlichen Selbstbehaltsätze
des Unterhaltspflichtigen mehr zu gelten haben.
Siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
Unterhaltszahlungen an ncht verheiratete
Mütter stehen wegen deren zeitlicher Begrenzung auf lediglich
drei Jahre nicht nur beim Bundesgerichtshof auf dem Prüfstand.
Das Bundesverfassungsgericht wurde bereits angerufen.
Weitere Informationen unter http://www.forum-familienrecht.de
BGH zum Halbteilungsgrundsatz
beim Unterhaltsanspruch gemäß §1615 I BGB
Die Höhe des Unterhalts nach §1615
Abs.2 BGB richtet sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten
Mutter. Es ist von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne
die Geburt des Kindes zustehen würde. Liegt der Bedarf danach
jedoch höher als das Einkommen des Mannes, ist der Anspruch
der Mutter nicht nur durch den Selbstbehalt, sondern auch durch
den Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Der nichtehelichen Mutter
steht nicht mehr Unterhalt zu als dem Vater selbst verbleibt.
Urteil (XII ZR 121/03) und Presseerklärung des BGH unter
http://www.bundesgerichtshof.de
BGH bestätigt Rechtsprechung
zur gemeinsamen Steuerveranlagung
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer
von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung
zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint,
ob die Wahlmöglichkeit nach §26 Abs.1 EStG besteht.
Der Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine gemeinsame
Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Der Entscheidung
des Bundesgerichtshofes lag der Fall zweier getrennt lebender
Ehegatten zugrunde. Wesentlich war, dass zum Zeitpunkt der Steuererklärung
trotz länger dauernder räumlicher Trennung noch die
eheliche Wirtschaftsgemeinschaft bestanden hat, es gab z.B. ein
gemeinsam geführtes Bankkonto. Allerdings dürfen durch
die Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen,
keine eigenen Interessen des betroffenen Ehepartners verletzt
werden.
http://juris.bundesgerichtshof.de/...
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