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Januar 12

Keine neue Düsseldorfer Tabelle
Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern.
Pressemitteilung OLG Düsseldorf

Februar 12

BGH: Herabsetzung und Befristung des Unterhalts und ehebedingte Nachteile
Die Ehe dauerte rund 27 Jahre, die Ehefrau widmete sich ausschließlich der Erziehung der drei Kinder. Nach der Scheidung 1999 bekam sie Unterhalt. Da der Ehemann später selbst Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, wurde der Unterhalt Jahre danach herabgesetzt, aber nicht befristet. Die Vorinstanz ging von einem besonders gewichtigen Vertrauen in die erfolgte Unterhaltstitulierung aus. Sollten ehebedingte Nachteile nicht ausreichend vorgetragen sein oder vom Kläger widerlegt werden, steht damit noch nicht fest, dass und in welchem Umfang der Unterhalt herabzusetzen oder zu befristen ist. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Berufungsurteil auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nach erneuter Würdigung im Ergebnis als richtig erweist.
Az XII ZR 162/09, Urteil vom 26.10.2011

OLG Saarbrücken: Mindestunterhalt für das Kind hat Vorrang
Ein nicht verheirateter nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtiger zieht zu seiner neuen Lebensgefährtin, mit der er nicht verheiratet ist. Der Umzug kann jedenfalls dann unterhaltsrechtlich nicht gebilligt werden, wenn er ihn außer Stande setzt, den Mindestunterhalt für sein aus einer früheren Beziehung hervorgegangenes Kind zu zahlen.
Az 6 UF 110/11, Beschluss vom 17.11.2011

OLG Naumburg: Krankheitsbedingte Trennung und Trennungswille
Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten muss für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festgestellt werden. Für den Trennungswillen einer Ehefrau kann sprechen, wenn diese nach einer Krankenhausentlassung nicht mehr in den ehelichen Haushalt zurückgekehrt ist, einen Teil des Hausrates und ihrer Bekleidung aus der Ehewohnung holte und eine eigene Wohnung anmietete.
Az 3 UF 157/08, Urteil vom 13.10.2011,